Masken- und Testpflicht für Betriebsstätten entfällt

Gestern erreichte uns folgende Nachricht: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legen  Infektionsschutzgesetz (IfSG) folgendermaßen aus: „Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX fallen nicht unter die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG aufgeführten voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen.

Damit entfällt in diesen Bereichen die seit 1. Oktober 2022 gültige Masken- und Testpflicht. Gültig ist ab sofort wieder die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und damit unser eigenes betriebliches Hygiene-Konzept.

Wir freuen uns, dass unsere Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, zusammen mit den vielen anderen Protesten, in relativ kurzer Zeit zum Erfolg führten.

 

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