Menschen mit Behinderung vor Benachteiligung schützen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner am 28.12.2021 veröffentlichten Entscheidung zur Triage die Rechte von Menschen mit Behinderung unmissverständlich klargestellt. Das Gericht formuliert, der Staat muss Menschen wirksam vor Benachteiligung wegen ihrer Behinderung auch durch Dritte schützen.

Dieser Schutzauftrag führt nun zu einer Schutzpflicht. Der Gesetzgeber muss unverzüglich handeln, damit bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine Benachteiligung wegen einer Behinderung verhindert wird. Das Gericht beruft sich dabei auf die UN-Behindertenrechtskonvention und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Die Lebenshilfe begrüßt die Entscheidung uneingeschränkt. Bereits im Januar 2021 hatte die Bundesvereinigung eine entsprechende Positionierung gefasst. Wir als Lebenshilfe fordern, dass der Gesetzgeber unverzüglich tätig wird und Menschen mit Behinderung und ihre Verbände beteiligt.

Jeanne Nicklas-Faust
Bundesgeschäftsführerin der Bundesvereinigung Lebenshilfe

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