Satzung

Präambel

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Behinderungen, deren Eltern, sonstigen Angehörigen sowie Freunden und Förderern. Er will mit allen Mitteln das Verständnis für die Belange und die besonderen Probleme von Menschen mit Behinderungen in der Öffentlichkeit fördern. Der Verein ist gehalten, mit allen öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen zusammenzuarbeiten.

Zentrales Leitbild jedes Handelns des Vereins, seiner Mitglieder, Organe, Mitarbeiter*innen ist: „Menschen mit Behinderungen stehen im Mittelpunkt unseres Handelns. Unser Ziel ist eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige. Dafür schaffen wir Arbeits- und Lebensräume.“

Diese Vereinssatzung verwendet der besseren Lesbarkeit wegen bei der Bezeichnung von Organmitgliedern die männliche Form und versteht diese geschlechtsneutral.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Lebenshilfe für Menschen mit Behinderungen Bezirk Bruchsal-Bretten e. V.

  2. Er hat seinen Sitz in Bruchsal und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Behindertenhilfe, der Volks- und Berufsbildung und des Wohlfahrtswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen und ihrer Angehörigen bedeuten. Hierzu zählen unter anderem:
    a | Berufsbildungsangebote, Fortbildungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung, unter anderem in einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM), Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb der WfbM und Begleitung der dort Tätigen, sowie Vermittlung und Begleitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt;
    b | differenzierte Wohnangebote entsprechend dem Bedarf der Menschen mit Behinderung;
    c | Einrichtungen für Kinder mit Behinderung, Frühförderung, schulvorbereitende Einrichtungen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen mit inklusivem Konzept;
    d | tagesstrukturierende Angebote, Förderung, Pflege und Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung;
    e | Maßnahmen der „Offenen Hilfen“ und des „Familienentlastenden Dienstes“, Hilfen zur gesellschaftlichen Teilhabe und Eingliederung sowie die Organisation und Durchführung von Sport- und Freizeitangeboten für Menschen mit Behinderung;
    f | die Förderung des Zusammenschlusses von Menschen mit Behinderung, Eltern, Angehörigen und Freunden und des Erfahrungsaustausches;
    h | die Beratung seiner Mitglieder sowie ggf. anderer hilfsbedürftiger Personen und ihrer Angehörigen im Rahmen der Zielsetzung des Vereins;

  4. die Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zur Förderung eines Verständnisses für die Belange von Menschen mit Behinderung in der Öffentlichkeit.

  5. Der Verein ist berechtigt, ähnliche oder gleichartige Unternehmen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, zu gründen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen und deren Geschäftsführung oder Vertretung zu übernehmen. Der Verein kann sämtliche Rechtshandlungen und Geschäfte vornehmen, die den oben genannten Vereinszweck fördern. Die Satzungszwecke können auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Lebenshilfe Bruchsal-Bretten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt und gefördert wird.

  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag einer nicht voll geschäftsfähigen Person bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über seinen Antrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsentscheidung schriftlich Widerspruch erhoben werden; über diesen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung abschließend.

  3. Die Mitgliedschaft endet
    a | mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
    b | durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
    c | durch Ausschluss aus dem Verein,
    d | durch Streichung aus der Mitgliederliste.

  4. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder Geschäftsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Der Aufsichtsrat hat dem betroffenen Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Aufsichtsrat schriftlich mitgeteilt und mit dessen Zugang wirksam; der Beschluss gilt als zugegangen, wenn er per Einschreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurde, auch wenn er als unzustellbar zurück kommt. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch erheben. Die endgültige Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer Entscheidung der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit zu.

  6. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstands vorgenommen werden, wenn das Mitglied mit der vollständigen oder teilweisen Zahlung seines Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seit mehr als sechs Monaten im Verzug ist. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied schriftlich angedroht wurde und mindestens zwei Monate seit der Androhung vergangen sind; die Androhung kann zusammen mit der zweiten Mahnung erfolgen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mahnungen und die Mitteilung der Streichung gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse verschickt wurden.

  7. Von den Mitgliedern können Beiträge für die Unterstützung der Arbeit des Vereins erhoben werden. Die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den jeweiligen Jahresbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder ausnahmsweise zu erlassen.

  8. Gegebenenfalls bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden in keinem Fall zurückerstattet. Ein Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

  9. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein oder die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sie haben aber keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a | die Mitgliederversammlung,
b | der Aufsichtsrat,
c | der Vorstand,
d | gegebenenfalls der/die besondere/n Vertreter.

§6 Mitgliederversammlung – Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt über die normative Ausrichtung des Vereins, wie sie in der Vereinssatzung niedergeschrieben ist, und besorgt die Einhaltung und Erfüllung der Vereinssatzung. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins und seiner Organe. Über die Teilnahme sonstiger Personen entscheidet die Mitgliederversammlung. Antrags-, Rede- und Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht steht den Mitgliedern, die natürliche Personen sind, ab Vollendung des 16. Lebensjahres zu.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a | Wahl und Abwahl des Aufsichtsrats,
    b | Entlastung des Aufsichtsrats,
    c | Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Aufsichtsrats und des Vorstands,
    d | Änderung der Satzung,
    e | Auflösung des Vereins,
    f | Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
    g | Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
    h | Entscheidung über Widersprüche in Ausschlussverfahren.

  3. In allen anderen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Aufsichtsrat und den Vorstand beschließen.

§7 Mitgliederversammlung – Einberufung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom Aufsichtsrat, in vorheriger Absprache mit dem Vorstand, bestimmt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Aufsichtsrat einberufen werden, wenn er diese nach Lage der Verhältnisse für erforderlich hält. Sie muss vom Aufsichtsrat unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder oder, bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe, zwei Vorstandsmitglieder, dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Aufsichtsrat beantragt.

  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene postalische Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

  4. Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung oder Erweiterung eines Tagesordnungspunktes sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Aufsichtsrat einzureichen; danach sind solche Anträge unzulässig. Diese nachträglich eingereichten Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Anträge auf Satzungsänderungen, sofern eine Satzungsänderung kein Tagesordnungspunkt in der bei Einberufung mitgeteilten Tagesordnung ist, und Anträge auf Auflösung des Vereins können nach der Einberufung nicht mehr gestellt werden. Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind stets möglich, solange der jeweilige Tagesordnungspunkt noch nicht beendet ist.

§8 Mitgliederversammlung – Durchführung und Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei seiner Verhinderung der erste stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende oder – sofern auch dieser verhindert ist – der zweite stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  3. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen, es sei denn, es handelt sich um Wahlen für ein Aufsichtsratsmandat oder, dass von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.

  4. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Jedes Mitglied – natürliche Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei natürlichen Personen ist eine Stimmrechts­übertragung auf eine andere Person nicht zulässig. Bei juristischen Personen wird die Stimme durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.

  6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  7. Die Mitgliederversammlung kann, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, vom Aufsichtsrat auch in elektronischer Form, ohne Präsenz der Mitglieder an einem Versammlungsort, durchgeführt werden (virtuelle Mitgliederversammlung). Die Regelungen des § 7 und § 8 dieser Satzung sind hierbei entsprechend anzuwenden und die Mitglieder sind auf die Besonderheiten der Durchführung in elektronischer Form hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder ihre Mitgliederrechte uneingeschränkt in elektronischer Form ausüben können.

  8. Die Mitglieder können auf Antrag des Aufsichtsrats auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich Beschlüsse fassen, wenn an der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mitwirkt. Für die schriftliche Stimmabgabe gilt die Fristenregelung für die Einberufung von Mitgliederversammlungen entsprechend; für die erforderlichen Mehrheiten bei den schriftlichen Beschlussfassungen gelten die Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 4 bis 6 entsprechend. Nach Beendigung der Abstimmung ist diese zu protokollieren und das Ergebnis der Abstimmung den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

§9 Aufsichtsrat – Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens zehn natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen:
    a | dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
    b | dem ersten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden,
    c | dem zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden,
    d | mindestens zwei und höchstens sieben weiteren Personen.

    Unter diesen Personen soll möglichst mindestens ein Mensch mit Behinderung sein.

    Die Kandidaten für den Aufsichtsrat müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch nicht Mitglied des Vereins sein, sie werden gegebenenfalls mit der Annahme ihrer Wahl in den Aufsichtsrat zugleich Mitglied des Vereins.

  2. Dem Aufsichtsrat sollen auch Angehörige (im Sinne von § 15 AO) von Menschen mit Behinderung angehören.

  3. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
    a | Arbeitnehmer des Vereins oder Arbeitnehmer oder gesetzlicher Vertreter von Unternehmen ist, an denen der Verein zu mehr als 25 % beteiligt ist. Aufsichtsratsmitglieder, bei denen nach ihrer Wahl in den Aufsichtsrat ein vorgenanntes Ausschlusskriterium eintritt, scheiden mit dessen Eintritt aus dem Aufsichtsrat aus.
    b | Geschäftsführer im Sinne seinerzeitiger Fassungen der Satzung des Vereins oder leitender Angestellter (im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz) des Vereins gewesen ist.
    c | Vorstandsmitglied des Vereins gewesen ist.
    d | Vorstandsmitglied oder Angehöriger (im Sinne von § 15 AO) eines Vorstandsmitglieds ist.

  4. Die Amtsdauer des Aufsichtsrats beträgt drei Jahre. Er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt und im Amt ist. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

  5. Zu Beginn der Wahl wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters ein Wahlleiter, der nicht dem Aufsichtsrat oder Vorstand angehört, gewählt.

    Der Aufsichtsratsvorsitzende wird in geheimer Wahl zuerst gewählt. Hierbei hat jedes Mitglied eine Ja-Stimme und es ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der Ja-Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt und es ist der Kandidat gewählt, der am meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Los. Besteht zwischen dem Kandidaten mit den zweitmeisten Ja-Stimmen und weiteren Kandidaten Stimmengleichheit, so erfolgt zunächst eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten. Der Kandidat, der hierbei die meisten Stimmen auf sich vereint, kommt in die Stichwahl mit dem Kandidaten mit den meisten Stimmen.

    Danach werden die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jeweils einzeln in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Haben mehr Kandidaten, als Aufsichtsratsämter zu vergeben sind, mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erreicht, sind die Kandidaten mit den neun höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt gegebenenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, entscheidet der Wahlleiter durch Los.

    Auf Vorschlag des Wahlleiters kann die Mitgliederversammlung für die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder, sofern nicht mehr Kandidaten als zu besetzende Ämter vorhanden sind, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass statt Einzelwahl eine Blockwahl durchgeführt wird.

    Bei Blockwahl wird in geheimer Abstimmung über alle Kandidaten für die übrigen Aufsichtsratsämter in einer Abstimmung entschieden, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat und entweder für alle Kandidaten oder gegen alle Kandidaten stimmen kann.

  6. Die beiden stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden werden von den Aufsichtsratsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl findet in einer Aufsichtsratssitzung statt. Steht jeweils nur ein Kandidat zur Wahl, ist dieser gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Stehen jeweils mehrere Kandidaten zur Wahl, hat jedes anwesende Aufsichtsratsmitglied eine Ja-Stimme und gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds erfolgt die Wahl geheim.

  7. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, kann der Aufsichtsrat bis zum Ablauf der Amtsperiode ein Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat kooptieren; der Aufsichtsrat muss ein Ersatzmitglied kooptieren, wenn durch das Ausscheiden die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats unter die Mindestzahl von fünf absinkt. Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, werden seine Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgt, durch den ersten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden übernommen, bei dessen Abwesenheit durch den zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne dieses Absatzes ist die, zu der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Aufsichtsratsvorsitzenden noch nicht eingeladen worden ist.

§10 Aufsichtsrat – Aufgaben

  1. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
    a | Bestellung, Kontrolle und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    b | Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern,
    c | Genehmigung der Regelungen der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung,
    d | Regelungen über Berichtspflichten der Vorstandsmitglieder,
    e | Regelungen über Rechtshandlungen der Vorstandsmitglieder, die einer vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen,
    f | Beschlussfassungen über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken,
    g | Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung von Unternehmen, an denen der Verein beteiligt ist,
    h | Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
    i | Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts des Wirtschaftsprüfers,
    j | Feststellung des Jahresabschlusses,
    k | Wahl des Wirtschaftsprüfers,
    l | Abgabe eines Rechenschaftsberichts in der Mitgliederversammlung.

  2. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Aufgaben beratende Personen hinzuziehen und/oder Ausschüsse auf Zeit oder Dauer bilden, die für die Behandlung und Vorbereitung der Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen oder grundlegender Angelegenheiten oder Themengebiete zuständig sind.

  3. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist.

  4. Alle Erklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats von seinem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter abgegeben. Der Verein wird gegenüber dem Vorstand vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter jeweils allein vertreten.

  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz von gegebenenfalls entstehenden angemessenen Auslagen.

  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind über alle internen Angelegenheiten des Vereins, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§11 Aufsichtsrat – Einberufung und Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, zusammen. Die Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Aufsichtsrats werden in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bestimmt.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner beiden Stellvertreter, anwesend ist. Wird die vorgenannte Personenzahl nicht erreicht, so ist die Sitzung erneut einzuberufen. Für Beschlussfassungen gelten die Regelungen des § 8 Abs. 3 entsprechend. Stimmrechtsübertragungen auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder auf Dritte sind ausgeschlossen.
  3. Der Aufsichtsrat kann in Angelegenheiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden, mit einer verkürzten Frist von einer Woche einberufen werden. Der Aufsichtsrat kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn diesem Beschlussverfahren zwei Drittel der Aufsichtsratsmitglieder zustimmen.
  4. Aufsichtsratssitzungen können auch in elektronischer Form, ohne Präsenz der Aufsichtsratsmitglieder an einem Sitzungsort (virtuelle Aufsichtsratssitzung), oder in Kombination aus Präsenzsitzung und elektronischer oder telefonischer Zuschaltung von Aufsichtsratsmitgliedern (hybride Aufsichtsratssitzung) durchgeführt werden. Die Regelungen der Geschäftsordnung betreffend die Einberufung und Durchführung der Aufsichtsratssitzung sowie betreffend die Beschlussfassung sind hierbei entsprechend anzuwenden.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss des Aufsichtsrats jeweils einzeln bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
  2. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; über die Vergütung und den zu schließenden oder zu ändernden Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied beschließt der Aufsichtsrat.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses den Verein allein. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere verantwortlich für die Leitung der Geschäftsstelle und der Einrichtungen des Vereins, für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans des Vereins. Der Jahresabschluss wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft; die entsprechende Beauftragung erfolgt in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat durch den Vorstand.
  5. Der Vorstand erarbeitet Vorschläge zur Entwicklung der strategischen Zielsetzung des Vereins und legt diese dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vor. Dabei kann der Aufsichtsrat eigene Vorstellungen einbringen.
  6. Der Vorstand stellt als Grundlage und Rahmen seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung auf, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
  7. Eine generelle Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern jeweils für ein konkretes Rechtsgeschäft oder für alle Rechtsgeschäfte mit einer bestimmten anderen juristischen Person, die nach der Abgabenordnung wegen Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  8. Der Vorstand legt die Zahl, die Häufigkeit und die Form und Frist der Einberufung seiner Vorstandssitzungen sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, sofern der Aufsichtsrat diese nicht im Rahmen der Geschäftsordnung bestimmt hat, selbst fest. Der Vorstand kann seine Vorstandssitzungen auch in elektronischer Form, ohne Präsenz der Vorstandsmitglieder am Sitzungsort oder mit elektronischer oder telefonischer Zuschaltung einzelner Vorstandsmitglieder, durchführen.
  9. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmrechtsübertragungen auf ein anderes Vorstandsmitglied oder auf Dritte sind ausgeschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Wird die vorgenannte Personenzahl nicht erreicht, so ist die Sitzung erneut einzuberufen. Ist auch in dieser erneuten Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, muss der Vorstand beim Aufsichtsratsvorsitzenden die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung beantragen; in dieser ist die anhaltende Beschlussunfähigkeit des Vorstands zu behandeln.
  10. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§13 Besondere Vertreter

Der Aufsichtsrat kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird durch die Bestellung besonderer Vertreter nicht eingeschränkt. Näheres ist gegebenenfalls in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§14 Eltern- und Angehörigenräte

Zur Wahrung der Belange behinderter Menschen, der Eltern und Angehörigen können Eltern- und Angehörigenräte von den Eltern, Angehörigen (im Sinne des § 15 AO) und gesetzlichen Betreuern gewählt werden. Sie wählen einen Vorsitzenden und treten auf dessen Einladung nach Bedarf zusammen. Mitglieder der Eltern- und Angehörigenräte vertreten die Interessen behinderter Menschen, der Eltern und Angehörigen sowohl im Bereich Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) als auch im Wohnbereich. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Näheres wird in einer Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat genehmigt und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben wird, geregelt.

§15 Protokollführung

Über den Verlauf jeder Versammlung oder Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung durch den Versammlungs- oder Sitzungsleiter bestimmt. Das Protokoll muss mindestens enthalten: Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung, Versammlungs-/Sitzungsleiter, Protokollführer, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Abstimmungsgegenstand, -art und -ergebnisse. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungs-/Sitzungsleiter spätestens vier Wochen nach der Versammlung zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. des Vorstands erhalten ohne gesonderte Anforderung vom Sitzungsleiter eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls des Organs, in dem sie Mitglied sind. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der nächsten Sitzung des betreffenden Organs.

§16 Schriftform, Einreichung von Anträgen, Satzungsanpassungen

  1. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder per E-Mail.

  2. Anträge, die nach dieser Satzung an den Aufsichtsrat oder den Vorstand zu richten sind, gelten nur dann als zugegangen, wenn sie an die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins gerichtet sind. Das gilt auch für Anträge, die per E-Mail oder Telefax eingereicht werden.

  3. Der Vorstand wird ermächtigt, nach vorheriger Information des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen durchzuführen, wenn diese aus formalen Gründen von Behörden oder Gerichten verlangt oder wenn damit Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigt werden, soweit damit keine Änderung des Sinns der Satzungsregelung verbunden ist. Dergestalt vorgenommene Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

  4. Der Verein nutzt und verarbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Datenschutzgesetze und -verordnungen.

§17 Übergangsbestimmungen

  1. Mit Inkrafttreten dieser neuen Satzung bilden die derzeitigen Mitglieder des Vorstands den Aufsichtsrat, auch wenn dadurch die Höchstzahl des § 9 Abs. 1 Satz 1 überschritten wird. Das Ausschlusskriterium des § 9 Abs. 3 lit. c) gilt nicht für Vorstandsmitglieder, die vor oder bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Mitglied des Vorstands waren, auch nicht bei späteren Neuwahlen des Aufsichtsrats. Der derzeitige Vorsitzende des Vorstands wird Aufsichtsratsvorsitzender, die übrigen Vorstandsmitglieder werden zunächst zu einfachen Aufsichtsratsmitgliedern; in der ersten Aufsichtsratssitzung werden aus der Mitte der Aufsichtsratsmitglieder die beiden stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Die Amtszeit dieses dergestalt gebildeten ersten Aufsichtsrats endet mit der Neuwahl des Aufsichtsrats in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten dieser Satzung.

  2. Der Aufsichtsrat beruft in seiner konstituierenden Sitzung den künftigen Vorstand des Vereins. Dieser löst den bisherigen Vorstand zu dem Zeitpunkt ab, zu dem diese neue Satzung durch Eintragung im Vereinsregister wirksam wird.

 

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 16. September 2021.