Sparen bei der Ausgleichsabgabe

Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (§ 154 BTHG). Die Höhe dieser Abgabe ist danach gestaffelt, in welchem Grad Sie die geforderte 5-Prozent-Quote erfüllen.

Hier können Sie annähernd berechnen, wie hoch Ihre Ausgleichsabgabe ist:
www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/beschaeftigen-sparen/ersparnisrechner/online-rechner/

Durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Reduzierung der Ausgleichsabgabe möglich. Ganz konkret bedeutet das: Bei einer Auftragsvergabe an die Lebenshilfe Bruchsal-Bretten können Sie 50 Prozent der enthaltenen Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter mit Behinderung (ohne Material oder sonstige Kosten) mit Ihrer Abgabepflicht verrechnen.

Beispiel:

So sparen Sie bares Geld.

Übrigens: Als gemeinnützige Einrichtungen berechnen wir Ihnen lediglich den verminderten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7 %.